AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Power Montageservice GmbH

(Stand: 01.05.2019)

I.    Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftiger – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der Firma Power Montageservice GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung, der Personalvermittlung sowie der Ausführung von Dienst- und Werkverträgen. Die Firma Power Montageservice GmbH erklärt ausdrücklich, dass ihr die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Niedersachsen in Hannover erteilt wurde.
  2. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Power Montageservice GmbH, Stand: 01.05.2019, werden alle bisherigen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen haben somit keinerlei Wirkung mehr.        
    Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit seitens der Firma Power Montageservice GmbH ausdrücklich widersprochen.
  3. Die Frist zur Kündigung von Verträgen bzw. Vereinbarungen beträgt eine Woche zum Wochenende, sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
    Die Kündigung hat stets in Textform zu erfolgen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn diese nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
  4. Für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma Power Montageservice GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen sowie nachvertraglichen Ansprüche ist der Geschäftssitz der Firma Power Montageservice GmbH, d.h. 30880 Laatzen.

II.   Arbeitnehmerüberlassung

  1. Die Firma Power Montageservice GmbH erklärt als Auftragnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich, dass alle laufenden Sozialleistungen für die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter von der Firma Power Montageservice GmbH abgeführt werden.
  2. Der überlassene Mitarbeiter hat die Arbeitszeiten des Auftraggebers im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich und sauber unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen.Der Auftraggeber übernimmt die Pflichten nach § 618 BGB. Er verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur an Arbeitsplätzen zu beschäftigen, die den Bestimmungen der dafür geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der überlassene Arbeitnehmer ist vor Aufnahme der Tätigkeit über die an seinem Arbeitsplatz geltenden Arbeitsschutzvorschriften, über die dort auftretenden Gefahren (Betriebsgefahren) sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung von einer vom Auftraggeber ermächtigten Person zu unterweisen. Sofern Arbeitnehmer Gesundheitsgefahren durch Einwirkung von z. B. Lärm, oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, ist dieses der Power Montageservice GmbH vor Beginn der Beschäftigung mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Leiharbeitnehmer für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber räumt der Power Montageservice GmbH ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich ein Vertreter der Power Montageservice GmbH von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
  3. Der überlassene Mitarbeiter unterliegt hinsichtlich seiner Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Auftraggeber der Schweigepflicht. Der überlassene Mitarbeiter hat sich insoweit gegenüber der Power Montageservice GmbH zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers schriftlich verpflichtet.
  4. Sämtliche von der Firma Power Montageservice GmbH überlassenen Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Im Falle eines Unfalles ist der Auftraggeber zur Meldung gemäß § 193 SGB VII verpflichtet. Die Meldung hat unverzüglich an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie an die Power Montageservice GmbH zu erfolgen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Auftraggeber an die für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
  5. Die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Auftraggeber muss gewährleistet sein.
  6. Es dürfen vom Auftraggeber an den Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Abschläge usw.) geleistet werden, da dies ausnahmslos Sache der Firma Power Montageservice GmbH ist. Für eventuell an den Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird verweigert.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie die Bestimmungen zu Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, zu beachten.
  8. Da der Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeitet, haftet die Firma Power Montageservice GmbH nicht für eventuelle Schäden. Dies gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise sofern gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber stellt die Firma Power Montageservice GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit entstehen sollten.
  9. Wegen Krankheit ausgefallene Zeitarbeitnehmer können von der Firma Power Montageservice GmbH ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Im Falle des unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers ist die Power Montageservice GmbH unverzüglich von diesem Vorfall zu unterrichten. Die Power Montageservice GmbH ist bemüht, auf Anforderung des Auftraggebers geeigneten Ersatz zu stellen. Ist dieses nicht möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Firma Power Montageservice GmbH von einem Auftrag zurücktreten oder diesen verschieben. Hierzu gehört auch der Umstand der erschwerten oder unmöglichen Arbeitsaufnahme (z.B. auch durch einen eventuellen Einspruch des Betriebsrates des Auftraggebers bzw. einen Streik im Betrieb des Auftraggebers) oder die Nichtbezahlung der Rechnungen durch den Kunden. Der/die Mitarbeiter werden ggf. ohne Vorankündigung abgezogen. Ein Schadensersatzanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
  11. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) gelten die Bedingungen der Firma Power Montageservice GmbH als angenommen, auch wenn vom Auftraggeber dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde oder ggf. sogar anders lautende Bedingungen geltend gemacht werden.
  12. Die Stundensätze gelten jeweils zuzüglich der vereinbarten Zuschläge (25% für Überstunden, 25% für Nachtarbeit, 50% für Sonntage und 100% für Feiertage) und ggf. anfallender Materiallieferungen, Werkzeuggestellung oder zusätzlichem Aufwand wegen auswärtigem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters sowie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt eine Tätigkeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtarbeit. Als Sonn- und Feiertag gilt die Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages. Mehrarbeit (Überstunden) ist die über die 40. Wochenstunde geleistete Arbeitszeit. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird jeweils nur der höhere Zuschlag gezahlt. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden die Mitarbeiter dem Auftraggeber wöchentlich mindestens 35 Stunden, täglich durchschnittlich mindestens 7 Stunden reine zu vergütende Arbeitszeit überlassen.
  13. Die Rechnungen werden grundsätzlich wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Tätigkeitsnachweise erstellt. Es werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise unmittelbar zu unterzeichnen und wieder zur Verfügung zu stellen. Mit der Unterzeichnung der Tätigkeitsnachweise bestätigt der Auftraggeber verbindlich die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer. Kann der Leiharbeitnehmer die Tätigkeitsnachweise keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorlegen, so ist der Leiharbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Gegen die vom Leiharbeitnehmer bescheinigte Stundenanzahl kann der Auftraggeber binnen acht Tagen nach Erhalt der Rechnung in Textform Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Geht der begründete Einspruch nicht innerhalb der vorgenannten Frist bei der Power Montageservice GmbH ein, so gilt die vom Leiharbeitnehmer bescheinigte Stundenanzahl als anerkannt.
  14. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb der in der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zu begleichen. Die Power Montageservice GmbH ist berechtigt, ab dem 21. Tag nach Rechnungsdatum Sollzinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Ein Recht zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei unstreitig oder rechtskräftig bestehenden Forderungen.
  15. Die Firma Power Montageservice GmbH behält sich die Erhöhung der Stundensätze vor, sofern nach Vertragsschluss tarifvertragliche Lohnerhöhungen eintreten oder der Mitarbeiter in einer Tätigkeit beschäftigt wird, die einer höheren Eingruppierung entspricht oder wenn eine neue Kostensituation eintritt.
  16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Power Montageservice GmbH über jeden nicht zuvor ausdrücklich vereinbarten Auslandseinsatz des überlassenen Mitarbeiters vor Grenzüberschreitung schriftlich zu informieren. Für Folgen eines nicht zuvor vereinbarten Auslandseinsatzes haftet der Auftraggeber in vollem Umfang und ist auch verpflichtet, die Firma Power Montageservice GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
  17. Der Auftraggeber sichert zu, Mitarbeiter der Firma Power Montageservice GmbH nicht in einem Baubetrieb im Sinne der §§ 211 ff SGB III i. V. m. der Baubetriebe-VO (inkl. Asbestsanierung) einzusetzen oder auch nur überwiegend Bauleistungen zu erbringen, noch die Arbeitskräfte auch nur vereinzelt oder vorübergehend in einer Baubetriebsabteilung im Sinne der Baubetriebe-VO (inkl. Asbestsanierung) mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.

III. Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung und reine Personalvermittlung:

  • Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Anstellung des überlassenen Mitarbeiters der Power Montageservice GmbH steht der Power Montageservice GmbH eine Vermittlungsvergütung zu. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist wie folgt geregelt: Bei einer Übernahme des überlassenen Mitarbeiters innerhalb des ersten Monates der Überlassung beträgt die Vergütung 240 Stunden-Verrechnungssätze zzgl. gesetzlicher USt., Liegt die vorangegangene Überlassungszeit unter zwölf Monaten, so verringert sich die Vermittlungsvergütung ab dem zweiten Überlassungsmonat für jeden weiteren Monat um 1/12. Die Vermittlungsvergütung entfällt bei einer Überlassungsdauer von mehr als zwölf Monaten. Die Vermittlungsvergütung ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Auftraggeber bzw. bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig. Gibt es zwischen dem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters und der vorangegangenen Überlassung keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, ist Power Montageservice GmbH gleichwohl berechtigt, eine Vermittlungsvergütung zu fordern, wenn das Arbeitsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es ist hierbei zu vermuten, dass das der Fall ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem überlassenen Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird.

  • Personalvermittlung (ohne Arbeitnehmerüberlassung)              

Die Vermittlungsvergütung bei einer reinen Personalvermittlung, d.h. ohne vorangegangene Überlassung, beträgt nach Unterzeichnung des Arbeits-/ Beschäftigungs- oder Dienst- bzw. Werkvertrages durch den Mitarbeiter / Bewerber / Freiberufler drei Brutto-Monatsgehälter zzgl. eventuell abgeschlossener Sondervereinbarungen / Spesen und gesetzl. USt. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Dies gilt auch für mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Die Vermittlung gilt als erfolgt, wenn der Mitarbeiter dem Kunden von der Power Montageservice GmbH vorgestellt wurde, oder ihm durch diese bekannt ist.

  • Kulanzregelung

Sollte innerhalb der ersten drei Beschäftigungsmonate des vermittelten Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder durch den Auftraggeber aufgrund nachweislicher Nichteinung des vermittelten Arbeitnehmers beendet werden, wird sich die Power Montageservice GmbH um die Vermittlung eines anderen geeigneten Arbeitnehmers bemühen. Sollten diese Bemühungen erfolglos bleiben, gewährt die Power Montageservice GmbH Kulanz nach folgender Staffelung: bei Beendigung innerhalb des ersten Beschäftigungsmonates werden 60 %, bei Beendigung innerhalb des zweiten Monates 40 % und bei Beendigung innerhalb des dritten Monates 20 % der Vermittlungsvergütung erstattet.

IV. Gewährleistung und Haftung:

  1. Die zur Verfügung gestellten bzw. vermittelten Mitarbeiter wurde von der Firma Power Montageservice GmbH auf ihre berufliche Eignung geprüft und dem Auftraggeber nur für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeit überlassen bzw. die angeforderten Arbeiten vermittelt. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Kunden ist eine Vertragsänderung und daher umgehend der Firma Power Montageservice GmbH zu melden. – Eine generelle Haftung der Firma Power Montageservice GmbH besteht nicht. – Die Firma Power Montageservice GmbH haftet ausschließlich bei der Überlassung eines Mitarbeiters für ein Auswahlverschulden hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit. Der Auftraggeber darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dieses dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer nicht in unzulässiger Art und Weise (§§ 3 UWG, 826 BGB) abzuwerben. Verleitet der Auftraggeber Leiharbeitnehmer jedoch zum Vertragsbruch, so haftet er der Power Montageservice GmbH für die daraus entstandenen Vermögensschäden.
  3. Da der überlassene Mitarbeiter unter Aufsicht und Leitung des Auftraggebers steht, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich von der Eignung des überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen.
  4. Wenn dem Auftraggeber die Leistung des Leiharbeitnehmers nicht genügt und er die Power Montageservice GmbH innerhalb der ersten vier Stunden nach erstmaligem Arbeitsantritt davon unterrichtet, wird die Power Montageservice GmbH im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft schicken. Ist dieses nicht möglich, kann der Auftraggeber den Vertrag abweichend von der o.g. Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.

Für die Arbeitsleistung eines vermittelten Mitarbeiters steht die Firma Power Montageservice GmbH nicht ein. Die Firma Power Montageservice GmbH wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen bzw. vermitteln.

Power Montageservice GmbH  – Hildesheimer Str. 85  – 30880 Laatzen

Registergericht AG Hannover HRB 201009   –  Geschäftsführer: Hans-Harald Lippisch

Tel.: +49 (0) 511  820799913  –  Fax: +49 (0) 511 82079999