Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Power Montageservice GmbH
(Stand: 01.05.2019)
I. Allgemeines
II. Arbeitnehmerüberlassung
III. Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung und reine Personalvermittlung:
Bei der Anstellung des überlassenen Mitarbeiters der Power Montageservice GmbH steht der Power Montageservice GmbH eine Vermittlungsvergütung zu. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist wie folgt geregelt: Bei einer Übernahme des überlassenen Mitarbeiters innerhalb des ersten Monates der Überlassung beträgt die Vergütung 240 Stunden-Verrechnungssätze zzgl. gesetzlicher USt., Liegt die vorangegangene Überlassungszeit unter zwölf Monaten, so verringert sich die Vermittlungsvergütung ab dem zweiten Überlassungsmonat für jeden weiteren Monat um 1/12. Die Vermittlungsvergütung entfällt bei einer Überlassungsdauer von mehr als zwölf Monaten. Die Vermittlungsvergütung ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Auftraggeber bzw. bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig. Gibt es zwischen dem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters und der vorangegangenen Überlassung keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, ist Power Montageservice GmbH gleichwohl berechtigt, eine Vermittlungsvergütung zu fordern, wenn das Arbeitsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es ist hierbei zu vermuten, dass das der Fall ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem überlassenen Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird.
Die Vermittlungsvergütung bei einer reinen Personalvermittlung, d.h. ohne vorangegangene Überlassung, beträgt nach Unterzeichnung des Arbeits-/ Beschäftigungs- oder Dienst- bzw. Werkvertrages durch den Mitarbeiter / Bewerber / Freiberufler drei Brutto-Monatsgehälter zzgl. eventuell abgeschlossener Sondervereinbarungen / Spesen und gesetzl. USt. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Dies gilt auch für mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Die Vermittlung gilt als erfolgt, wenn der Mitarbeiter dem Kunden von der Power Montageservice GmbH vorgestellt wurde, oder ihm durch diese bekannt ist.
Sollte innerhalb der ersten drei Beschäftigungsmonate des vermittelten Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder durch den Auftraggeber aufgrund nachweislicher Nichteinung des vermittelten Arbeitnehmers beendet werden, wird sich die Power Montageservice GmbH um die Vermittlung eines anderen geeigneten Arbeitnehmers bemühen. Sollten diese Bemühungen erfolglos bleiben, gewährt die Power Montageservice GmbH Kulanz nach folgender Staffelung: bei Beendigung innerhalb des ersten Beschäftigungsmonates werden 60 %, bei Beendigung innerhalb des zweiten Monates 40 % und bei Beendigung innerhalb des dritten Monates 20 % der Vermittlungsvergütung erstattet.
IV. Gewährleistung und Haftung:
Für die Arbeitsleistung eines vermittelten Mitarbeiters steht die Firma Power Montageservice GmbH nicht ein. Die Firma Power Montageservice GmbH wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen bzw. vermitteln.
Power Montageservice GmbH – Hildesheimer Str. 85 – 30880 Laatzen
Registergericht AG Hannover HRB 201009 – Geschäftsführer: Hans-Harald Lippisch
Tel.: +49 (0) 511 820799913 – Fax: +49 (0) 511 82079999